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Focus Markenrecht
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Werben für Pippi Langstrumpf-Kostüme – 50.000,00 EUR Schadenersatz

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Das Landgericht Köln hat mit Urteil v. 10.08.2011, Az. 28 O 117/11 entschieden, dass es urheberrechtlich unzulässig ist, Kostüme von Pippi Langstrumpf zu verkaufen und dafür mit einem Bildnis von Pippi Langstrumpf zu werben, wenn hierfür keine Lizenz vorhanden ist. Beklagt war ein deutscher Discounter der durch das Urteil zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 50.000,00 €verurteilt wurde.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Urheberrechte an der Figur Pippi Langstrumpf durch die Werbung mit dem Bildnis und dem Verkauf der Kostüme verletzt sind. Die Romanfigur Pippi Langstrumpf ist nicht nur als Romanfigur urheberrechtlich geschützt, sondern die urheberrechtlichen Verwertungsrechte erstrecken sich auch auf Gebiete außerhalb von literarischen Werken. Die Figur genießt damit umfassenden Urheberrechtsschutz. Hervorzuheben ist, dass die Romanfigur als solche, ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellt.

Pippi Langstrumpf hat einen hohen Wiedererkennungswert. Daher ist es nicht nur unzulässig, Protagonisten oder Romane selbst an Astrid Lindgrens Pippi Langstrumpf „anzulehnen“, sondern der Urheberrechtsschutz besteht auch in anderen Verwertungsformen. Zur Verletzung der Urheberrechte durch die Veröffentlichung des Buches „Die Doppelte Pippielotta“ hatte das Oberlandesgerichts Hamburg mit Beschluss v. 05.03.2011, Az.: 5 U 140/09 bereits Stellung genommen. Der Senat hebt hervor, dass sich das streitgegenständliche Buch durch die Übernahme wesentlicher Charakteristika der Pippi Langstrumpf in die Reihe der bekannten Lindgren Romane einreihe und so zur Urheberrechtsverletzung avanciere.

Wie in einer Vielzahl von zuvor ergangenen Entscheidungen, sind die Richter auch in dem hier besprochenen Urteil davon überzeugt, dass keine freie Benutzung nach § 24 UrhG in der Werbung beziehungsweise dem Verkauf der Kostüme vorliegt, sondern vielmehr eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn der Rechteinhaber diese Bearbeitung durch eine Einwilligung genehmigt. Eine solche Einwilligung lag aber gerade nicht vor.

§ 24 Abs. 1 UrhG erlaubt es zwar, ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers zu veröffentlicht oder verwerten. Voraussetzung dafür ist aber die Schaffung eines selbstständigen (neuen) Werkes.

Diese Voraussetzung sahen die Richter nicht als gegeben an. Durch die Nutzung der charakteristischen, äußerlichen Merkmale wie die roten Zöpfe, die Sommersprossen und einen „kunterbunten“ Kleidungsstil wurde eben kein neues Werk geschaffen, sondern der Kern der urheberrechtlich geschützten Romanfigur nachgestellt. Durch den Wiedererkennungswert der Pippi Langstrumpf Kostüme sollte nach Meinung der Richter ein positiver Werbeeffekt erreicht und ausgenutzt werden. Eine neue Figur, im Sinne des § 24 UrhG, wurde hier gerade nicht geschaffen. Da die Kostüme nicht lizenziert waren, lag damit eine Verletzung der urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte im Sinne der §§ 15 ff. UrhG vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Discounter bereits Berufung eingelegt hat. Die Erfolgsaussichten werden von uns jedoch nicht als besonders hoch eingeschätzt. Die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes wurde anhand der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Über die verschiedenen Möglichkeiten der Schadensberechnung haben wir in unserem Blog bereits berichtet.

Fazit:
Vor dem Karnevalsgeschäft sollten sich Verkäufer und Händler über bestehende Urheberrechte an den jeweiligen Kostümfiguren informieren. Häufig können Probleme vermieden werden, wenn entsprechende Lizenzen mit Urhebern geschlossen werden. (cr)

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