Da staunt so mancher Blogger: Auch Streaming kann strafbar sein

Leisten verschiedener Größen und FormenZurzeit sorgt die Äußerung eines Richters am Amtsgericht Leipzig für Aufregung in der Blogosphäre.

Stein des Anstoßes ist eine Bemerkung in der mündlichen Begründung des Urteils, mit dem ein Mann zu drei Jahren und fünf Monaten Haft  in Bezug mit dem Betrieb des berühmt-berüchtigten Portals Kino.to verurteilt wurde. Wir berichteten.

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, vertritt Amtsrichter Mathias Winderlich die Auffassung, dass jemand, der illegale Streamings nutze, sich strafbar mache.

An einigen Stellen im Netz wird zum Beispiel hier oder hier – kurioserweise ausgerechnet durch Strafrechtler – fast schon höhnisch wie zum Beispiel unter der Überschrift “4 Millionen neue Mandanten täglich” vertreten, dass diese Behauptung abwegig sei bzw. eine eigenwillige Interpretation der Rechtslage darstelle.

Dankenswerterweise haben bereits einige Autoren in den entsprechenden Kommentaren zu den Artikeln zurecht ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, weshalb es so fern liegend sein soll, dass das Streamen von rechtswidrig bereitgehaltenen Inhalten nicht auch (urheberrechts-)rechtswidrig bzw. strafbar ist.

Entgegen dem erweckten Eindruck befindet sich der Richter am Amtsgericht Leipzig mit seiner Aussage, die zwar im Detail die urheberrechtliche Rechtslage nicht ganz zutreffend wiedergibt, nämlich in bester Gesellschaft mit seiner Meinung.

Bereits im Juni 2011 hatten wir darauf hingewiesen, das unter Juristen heftiger Streit herrscht, ob das Betrachten von Werken im Wege des Streamings strafbar sein kann oder nicht. Völlig abwegig ist die Annahme einer Strafbarkeit daher jedenfalls nicht.

Umso ärgerlicher ist es daher , dass sich bloggende Juristen zu der Aussage versteigen, dies sei – sinngemäß – alles Quatsch. Nicht zuletzt, weil solche Äußerungen die Beratungstätigkeit von auf das Rechtsgebiet spezialisierten Anwälten nicht unerheblich erschwert.

Da sind mir Strafrechtler, die zugeben, dass sie Rechtsprechung nicht mehr erklären können deutlich lieber. (la)

Arno Lampmann

Über Arno Lampmann

Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er bearbeitet neben urheber- und wettbewerbsrechtlichen Mandaten vor allem Angelegenheiten aus dem Markenrecht.

4 Kommentare zu Da staunt so mancher Blogger: Auch Streaming kann strafbar sein

  1. Marcel Münchau sagt:

    Also Entschuldigung Herr Kollege, aber soweit ich die Ausführung des entsprechenden Amtsrichters lesen konnte ist die Behauptung tatsächlich falsch, denn eine bloße Behauptung der ohne Auseinandersetzung mit der anderen rechtlichen Meinung ist dann fachlich falsch.
    Das hätte mir mein Ausbilder Abweg um die Ohren gehauen!

    Ein Rechtsreferendar

    • Arno Lampmann

      @Stadler:

      “Die Aussage des Amtsrichters, der Gesetzgeber haben mit dem Begriff “Vervielfältigen” Herunterladen gemeint, ist in der Tat unsinnig.”
      Das sehe ich anders. Die Aussage mag ungenau sein, aber unsinnig ist sie nicht. Denn gerade weil das Betrachten und auch “Streamen” von Dateien mit einem jedenfalls temporären “Herunterladen” auf den Computer des Nutzers verbunden ist, wurde die Schrankenbestimmung § 44a UrhG geschaffen, welcher eben diese vorübergehende Vervielfältigungshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen für rechtmäßig erklärt. Nämlich zum Beispiel dann, wenn diese zu einer rechtmäßigen Nutzung erforderlich sind. Genau das ist aber bei illegal zum Streaming bereitgehaltenen Werken fraglich.

      Der Unsinn besteht mE darin, mal wieder einen Richter zu kritisieren, der als einer der Wenigen das Gesetz verstanden hat und sich damit auseinandersetzt. Wem nicht gefällt, was bestehende Gesetze regeln, muss daraufhin wirken, dass sie geändert werden anstatt laut “Quatsch” zu schreien.

      (Herr Hoenig hilft tatsächlich bei lawblog aus? Als Belohnung darf er offenbar den Traffic aus seine Seite etwas steigern, oder warum das “Doppelposting” mit schönem Link aus dem lawblog auf seine neu schicke Seite? ;.)

      Und wo wir schon alles so genau nehmen, @Marcel Münchau:

      Was denn jetzt: Rechtsreferendar oder Kollege?

  2. Nachdem unsere Qualitätspresse dutzendfach nur die Pressemitteilung der GVU widergekäut hat, regt mich die gegenläufige Einschätzung des Kollegen Hoenig eher weniger auf. Beide Beiträge auf die sie verlinken stammen übrigens von diesem Kollegen, nachdem er Udo Vetter urlaubsbedingt vertritt.

    Die Aussage des Amtsrichters, der Gesetzgeber haben mit dem Begriff “vervielfältigen” herunterladen gemeint, ist in der Tat unsinnig.

    Zumindest im Ergebnis stimme ich auch mit dem Kollegen Hoenig überein. Die Annahme einer Strafbarkeit des Nutzers ist juristisch nicht sonderlich überzeugend, wenngleich die Frage natürlich umstritten ist. Siehe auch mein altes Blogposting zu diesem Thema:
    http://www.internet-law.de/2011/06/kino-to-und-die-folgen.html

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