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	<title>Lampmann, Haberkamm &#38; Rosenbaum</title>
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	<description>Kanzlei für Onlinerecht in Köln. Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, IT-Recht</description>
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		<title>Ermittlungen gegen kino.to-Premiumnutzer &#8211; Artikel der Kanzlei LHR in der Legal Tribune ONLINE</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 17:31:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Niklas Haberkamm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Arno Lampmann und Florian Wagenknecht, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei LHR erläutern in dem Artikel wie sich Nutzer des mittlerweile geschlossenen Portals kino.to strafbar gemacht haben könnten. &#8220;Die zahlende Kundschaft ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/02/lto1.jpg" alt="" /></p>
<p>Rechtsanwalt Arno Lampmann und Florian Wagenknecht, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei LHR erläutern in dem Artikel wie sich Nutzer des mittlerweile geschlossenen Portals kino.to strafbar gemacht haben könnten.</p>
<p><a href="http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5636/ermittlungen-gegen-kino-to-premiumnutzer-die-zahlende-kundschaft-im-visier-der-staatsanwaltschaft/" target="_blank">&#8220;Die zahlende Kundschaft im Visier der Staatsanwälte&#8221;</a></p>
<p>Die Kanzlei LHR freut sich bereits jetzt auf die weitere Zusammenarbeit mit dem <a href="http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3358/In-eigener-Sache%3A-Award-Verleihung/" target="_blank">Fachmedium des Jahres 2011 im Bereich Recht/Wirtschaft/Steuern</a>.</p>
<p>Wir wünschen viel Spaß beim Lesen! (ha)</p>
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		<title>Facebook schaltet München ab</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 05:35:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Kurioses und Interessantes]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[400.000 Fans]]></category>
		<category><![CDATA[abgeschaltet]]></category>
		<category><![CDATA[facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Profil]]></category>
		<category><![CDATA[Stadt München]]></category>

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		<description><![CDATA[Da war München auf einmal verschwunden. Jedenfalls von der Facebook-Plattform. Die Social Media Redaktion der Stadt München teilte auf ihrer Internetseite letzte Woche mit, das Facebook die Präsenz der Stadt ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Pfiadi, Minga!" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/02/muenchen1.jpg" alt="Pfiadi, Minga!" /></p>
<p>Da war München auf einmal verschwunden. Jedenfalls von der Facebook-Plattform.</p>
<p>Die Social Media Redaktion der Stadt München teilte auf ihrer <a href="http://www.muenchen.de/meta/presse/facebook.html" target="_blank">Internetseite </a>letzte Woche mit, das Facebook die <a href="http://www.facebook.com/muenchen/" target="_blank">Präsenz der Stadt München</a>, die bis dahin Immerhin 400.000 Fans erreicht hatte, abgeschaltet hat.</p>
<p>Die Abschaltung  kam offenbar ohne Vorwarnung und vollkommen überraschend. Erst auf Nachfrage teilte Facebook mit,  dass der Name &#8220;München&#8221; aufgrund neuer Richtlinien nicht mehr genutzt werden dürfe. Die Seite könne aber umziehen und unter einem anderen Namen wieder online gehen.</p>
<p><strong>Statt 400.000 Fans nur noch 737</strong></p>
<p>Dies hat die Stadt München zwischenzeitlich auch unter einer neuen Adresse unter dem Namen <a href="http://www.facebook.com/stadtportal.muenchen" target="_blank">&#8220;Stadtportal München&#8221;</a> zwar, getan, die 400.000 Fans sind aber dennoch weg.</p>
<p>Die Stadt München bemüht sich zur Zeit offenbar bei Facebook darum, dass die Mitglieder für die neue Adresse freigegeben werden, damit die München-Community wieder zum Leben erweckt werden kann<strong>.<br />
</strong></p>
<blockquote><p>&#8220;Die facebook Repräsentanz in Hamburg hat uns um weitere Geduld gebeten. Die Möglichkeiten unseres Portalteams auf facebook Einfluss zu nehmen, sind leider sehr gering. Wir möchten uns jedoch nochmals herzlich für die zahlreichen Solidaritätsbekundungen und die Treue unserer Mitglieder bedanken. Bezüglich der weiteren Entwicklung werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Geduld? Geringe Einflussmöglichkeiten?<br />
</strong><br />
Beeindruckend, wie Facebook es mittlerweile geschafft hat, sogar bei öffentlichen Stellen lediglich unterwürfige &#8220;Überraschungsbekundungen&#8221; für sein rücksichtsloses und rechtswidriges Verhalten zu verursachen. Uns &#8220;überrascht&#8221;, dass niemand gerichtlich gegen diese Vertragsverletzungen (was eine unangekündigte Totalabschaltung ist), vorgeht.</p>
<p>Die Auffassung des Portalteams der Stadt München, dass man keine oder nur geringe Möglichkeiten habe, auf Facebook Einfluss zu nehmen, trifft nämlich nicht zu. Es liegt näher, dass man vor dem übermächtigen Gegner Facebook schlicht Angst hat und befürchtet, in näherer Zukunft weitere Missetaten befürchten zu müssen, wenn man nicht &#8220;brav&#8221; ist.</p>
<p><strong>Auch unentgeltliche Verträge begründen Rechte und Pflichten</strong></p>
<p>Auch wenn Facebook seine Leistungen grundsätzlich kostenfrei zu Verfügung stellt, so handelt es sich doch um einen Vertrag, der für beide Parteien Rechte und Pflichten begründet.</p>
<p>Das  Oberlandesgericht Brandenburg hat zum Beispiel in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall 2008 <a href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/allgemein/olg-brandenburg-ebay-muss-gesperrtes-mitglied-wieder-freischalten" target="_blank">entschieden</a>, dass eBay ein Benutzerkonto nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund einfach sperren darf. Ähnliches dürfte auch für den vorliegenden Fall gelten. Dies insbesondere deshalb, da die Stadt München nach eigenen Angaben bereits über 400.000 Fans angesammelt hatte, die einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen.</p>
<p>Allenfalls die Änderung von Richtlinien könnte zur Grundlage der Löschung der entsprechenden Seite gemacht werden, wenn der Betroffene diesen rechtswirksam zugestimmt bzw. diese in Gestalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden wären. Selbst wenn die konkrete Gestaltung der Seite der Stadt München aber gegen Facebook-Richtlinien (AGB)verstoßen hätte, so hätte es die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme jedenfalls geboten, den Vertragspartner auf den vermeintlich rechtswidrigen Zustand hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, diesen abzustellen.</p>
<p>So, wie es Facebook gegenüber der Stadt München gemacht hat, geht es jedenfalls nicht.</p>
<p>Viele Nutzer hätten sich sicher eine klarere Ansage gegenüber Facebook gewünscht. Wenn sogar die Stadt München kuscht, woher sollen dann kleine Unternehmer oder Private den Mut nehmen, sich gegen Vertragsverletzungen zu wehren? (la)</p>
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		<title>Die ACTA-Angst und das Internet</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/lbr-blog/die-acta-angst-und-das-internet</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 05:15:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Janina Ruland</dc:creator>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
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		<category><![CDATA[unbestimmt]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit einigen Wochen geht es durch die Presse, das Thema ACTA. Videos darüber werden in den Umlauf gebracht und verbreiten große Skepsis unter Internetnutzern. Das sei nur Panikmache der Internetpiraten ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Auch eine beliebte Karnevalsverkleidung" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/02/acta.jpg" alt="Auch eine beliebte Karnevalsverkleidung" /></p>
<p>Seit einigen Wochen geht es durch die Presse, das Thema ACTA. Videos darüber werden in den Umlauf gebracht und verbreiten große Skepsis unter Internetnutzern. Das sei nur Panikmache der Internetpiraten meinen manche. Viele aber sind verunsichert.</p>
<p><strong>Doch worum geht es wirklich? </strong></p>
<p>ACTA, das steht für Anti-Counterfeiting Trade Agreement. Beabsichtigt ist ein Vertragsschluss teilnehmender Nationen, der einheitliche Standards in Bezug auf Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen schaffen soll. Eigentlich eine gute Idee, denn jedes Land behandelt die Verletzung von Urheberrechten anders. Das eine mehr, das andere weniger strikt. Durch das Internet kommt es aber schnell zu grenzüberschreitenden Bezügen.</p>
<p><strong>Durchsetzung von Urheberrechten im Ausland</strong></p>
<p>Ein Bildnis, was in Deutschland online gestellt wird, kann ohne technische Schwierigkeiten von einem Engländer ohne Erlaubnis im Internet kopiert und verbreitetet werden. Welches Recht in solchen Fällen angewendet wird, regelt Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/40.html" title="Art. 40 EGBGB: Unerlaubte Handlung">40</a> I S. 2 EGBGB. Hiernach wird dem Verletzten ein Wahlrecht zwischen deutschem Recht und dem Recht  des Staates eingeräumt, in dem der Handlungserfolg eingetreten. Was in dem Fall England wäre. Ein Deutscher kann sich somit für das Recht entscheiden, mit dem er seine Ansprüche am effektivsten durchsetzen kann. Das Brüsseler Übereinkommen und das Lugano Abkommen erleichtern dann die internationale Rechtsdurchsetzung und die Vollstreckung von Gerichtsurteilen.</p>
<p>Der Engländer aus unserem Beispiel hat in der Regel keine Kenntnis davon, was in anderen Ländern illegal ist oder im schlimmsten Fall noch nicht mal, aus welchem Land das Bild stammt und im welchen Land er gerade Recht verletzt. Für den Internetnutzer ergibt sich daher das Risiko, dass er die Folgen seiner Handlungen im Internet nicht einschätzen kann. Insofern ist meiner Einschätzung nach,die Grundidee von ACTA eigentlich eine gerechte, die dem Internetnutzer zu Gute kommen soll.</p>
<p><strong>Vorwurf: ACTA lässt zu viel Spielraum in der Umsetzung</strong></p>
<p>Stark umstritten ist die Umsetzung der einzelnen ACTA-Artikel. Denn schon in Artikel 2 heißt es:</p>
<blockquote><p>„Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen an. (…)Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.“</p></blockquote>
<p>oder in Artikel 27 IV:</p>
<blockquote><p>„Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, (…) in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei beachtet werden.“</p></blockquote>
<p>Die Artikel zeigen, dass den einzelnen Ländern ein großer Spielraum gelassen wird, wie sie ACTA im eigenen Land umsetzen. Meiner Ansicht nach wird dadurch der Sinn des ACTA-Vertrages verfehlt. Denn dieser sollte darin bestehen, einheitliche Standards zwischen den unterzeichnenden Staaten zu schaffen. Wenn aber zu viel Freiraum besteht, die ACTA -Artikel in das Rechtssystem der jeweiligen Staaten umzusetzen, so weiß der Engländer aus unserem Beispiel wieder nicht, inwiefern seine Handlung fremdes Recht verletzen könnte.</p>
<p><strong>ACTA bringt für das deutsche Recht nicht viel Neues</strong></p>
<p>ACTA schreibt zu einem großen Teil Rechte und Pflichten vor, die auch bereits jetzt schon in deutschen Gesetzen, etwa im Urheberrechtsgesetz umgesetzt sind. So wird in Artikel 6 ein Eilverfahren bei Verletzungen des geistigen Eigentums verlangt, was  in Deutschland durch die Zivilprozessordnung in den §§ 916 ff. schon heute gewährt wird. Auch, dass es zivilgerichtlich möglich sein soll gemäß Art. 8 und 9 Unterlassungsansprüche durchzusetzen und Schadensersatz zu verlangen, ist in Deutschland ein alter Hut. Zudem ist es auch nicht neu, dass Urheberrechtsverletzungen strafrechtlich geahndet werden sollen. Dies ist schon in § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">106</a> UrhG normiert. ACTA regelt also für deutsches Recht nicht viel Neues.</p>
<p><strong>ACTA soll zu unbestimmt sein</strong></p>
<p>Kritiker monieren außerdem, dass  der ACTA-Vertrag zu unbestimmt sei. Art. 6 regelt zum Beispiel das Folgende:</p>
<p>„Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels eingeführten, aufrecht erhaltenen oder angewandten Verfahren müssen <strong>fair und gerecht</strong> sein und gewährleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer <strong>angemessen geschützt</strong> werden. Diese Verfahren dürfen <strong>nicht unnötig kompliziert </strong>oder <strong>kostspielig</strong> sein und dürfen keine <strong>unangemessenen Fristen</strong> oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen&#8221;</p>
<p>Dieser Artikel beinhaltet nach meiner Auffassung mindestens fünf unbestimmte Rechtsbegriffe.</p>
<ul>
<li>Was ist fair und gerecht? Sollten nicht alle Schadensersatz und Unterlassungsklagen fair und gerecht geführt werden?</li>
</ul>
<ul>
<li>Wann wird ein Teilnehmer angemessen geschützt? Wenn Waren ohne weiteres beschlagnahmt werden können oder Auskünfte zu seiner Person auf Verdacht erteilt werden müssen?</li>
</ul>
<ul>
<li>Wann sind Verfahren unnötig kompliziert? Wenn vorab Schriftsätze verfasst werden müssen?</li>
</ul>
<ul>
<li>Wann ist ein Verfahren kostspielig? Ist die Gerichtskostenordnung haltbar?</li>
</ul>
<ul>
<li>Welche Fristen sind unangemessen? Eine 1- Wochenfrist, eine 2-Wochenfrist?</li>
</ul>
<p>Unbestimmte Rechtsbegriffe sind auszulegen. Dies kann dadurch geschehen, dass man die Unterlagen, die der Abfassung eines Gesetzes oder hier eines Vertrages dienten zur Auslegung heranzieht. Diese Unterlagen sind derzeit nicht zugänglich. Hieraus würden sich also große Schwierigkeiten bei der gewünschten Umsetzung des Vertrages ergeben.</p>
<p><strong>ACTA der heimliche Vertrag</strong></p>
<p><strong></strong>Kritisiert wird auch, dass ACTA unter Umgehung anderer Organisationen, wie der WIPO (Weltorganistation für geistiges Eigentum) verfasst wurde. Damit musste man sich nicht einer öffentlichen Debatte aussetzen. Auch die Verhandlungsdokumente sollen bis dato unter Verschluss gehalten werden. Es ist daher nachvollziehbar, dass Kritiker meinen, dass an ACTA etwas &#8220;nicht stimme&#8221;.<strong> </strong></p>
<p><strong>Gefahr des Behördeneinflusses im Internet</strong></p>
<p>Neu ist, dass im Internetverkehr die Behörden dazu ermächtigt werden sollen, Internetdienstanbieter zur Offenlegung von Informationen über mutmaßliche Rechtsverletzer gemäß Art. 27 IV anzuordnen, wofür eigens Spezialbehörden gemäß Art. 28 gebildet werden sollen.</p>
<p>Daher wächst unter Internetusern die Angst davor, dass das historisch geprägte und im Grundgesetz manifestierte Verbot der Zensur durch staatliche Behörden verletzt werden könnte. Man befürchtet eine Kontrolle durch Behörden im Internet, die im Ausmaß der eines Überwachungsstaates gleich kommen könnte.</p>
<p>Die Umsetzung des ACTA-Vertrages in das deutsche Recht könnte an der deutschen Verfassung scheitern. Das Grundgesetz setzt hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle durch den Staat gegenüber dem Einzelnen in den Artikeln <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" title="Art. 10 GG">10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/13.html" title="Art. 13 GG">13</a> GG sehr hohe Standards. Durch diese Artikel wird die Unverletzlichkeit der Wohnung, die der Telekommunikation und das Briefgeheimnis geschützt.</p>
<p>Ausnahmsweise lassen die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/99.html" title="&sect; 99 StPO">99</a> ff. StPO, Eingriffe in diese Grundrechte zu, um zum Beispiel die Telekommunikation zu überwachen oder Wohnungen zu durchsuchen. Gemeinsam haben diese Paragraphen, dass sie einen Verdacht einer besonders schweren Straftat voraussetzen, wie etwa Mord und Totschlag, Hochverrat oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.</p>
<p>Die Bundesrepublik sollte dies vor der Ratifizierung bedenken.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Meiner Ansicht nach wird derzeit der ursprünglich gewünschte Zweck des ACTA-Vertrages verfehlt. Denn ACTA ist nicht so formuliert, dass einheitliche Standards zwischen den teilnehmenden Nationen geschaffen werden können. Denn die Formulierungen der Artikel sind zu allgemein gefasst. Dies führt im Ergebnis dazu, dass  die Differenzen innerhalb der verschiedenen Rechtssysteme der Nationen nicht so ausgeglichen werden können, dass der einzelne Internetnutzer einen Überblick über seine Pflichten im Internet erhält.</p>
<p>Für das deutsche Recht regelt ACTA nicht viel Neues. Es gibt viele Übereinstimmungen im Urheberrecht oder in der Zivilprozessordnung. Die Angst  der Kritiker ist diesbezüglich unbegründet.</p>
<p>Sollte die Bundesrepublik unterschreiben und damit sich dazu verpflichten, Befugnisse zur Kontrolle des Internets auf Spezialbehörden zu übertragen, könnte dies zu Konflikten mit dem Grundgesetz führen.</p>
<p>Der Kerngedanke von ACTA ist zwar gut, die Umsetzung aber noch nicht gelungen.</p>
<p>Deutschland wird zunächst nicht unterschreiben. (jr)</p>
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		<title>LG Köln: Negative Bewertung auf eBay mit der Bezeichnung &#8220;Abzocker!&#8221; unzulässig</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/lbr-blog/lg-koln-negative-bewertung-auf-ebay-mit-der-bezeichnung-abzocker-unzulassig-2</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 04:30:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Streitwert 10.000 €]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Köln hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm &#38; Rosenbaum (LHR)  im Wege einer einstweiligen Verfügung aktuell entschieden (LG Köln, Beschluss v. 13.2.2012, Az. 28 O 44/12, ohne ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Vorsicht bei solch unüberlegten Äußerungen" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/02/abzocker.jpg" alt="Gerichtsbekannt: Das Internet" /></p>
<p>Das Landgericht Köln hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm &amp; Rosenbaum (LHR)  im Wege einer einstweiligen Verfügung aktuell entschieden (LG Köln, Beschluss v. 13.2.2012, Az. 28 O 44/12, ohne Begründung, da per Eilbeschluss ergangen, nicht rechtskräftig), dass es unzulässig ist, einen Verkäufer auf eBay innerhalb einer negativen Bewertung als &#8220;Abzocker!&#8221; zu bezeichnen.</p>
<p>Dies jedenfalls dann, wenn für diese Unmutsbekundung kein Anlass besteht.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit darin, dass die zu bewertende eBay-Transaktion überhaupt nicht durchgeführt worden war. Der Käufer war vielmehr vor Bezahlung und auch vor Übersendung der Ware vom Kaufvertrag zurückgetreten.</p>
<p>Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation von &#8220;Abzocke!&#8221;, ein Begriff der eine Übervorteilung oder ein &#8220;über den Tisch ziehen&#8221; im finanziellen Sinne suggeriert, auch vor dem Hintergrund einer großzügigen Anwendung der Meinungsfreiheit beim besten Willen nicht die Rede sein kann.</p>
<p><strong>Ordnungsgeld bis 250.000 €, Streitwert 10.000 €, Kosten ca. 2.000 €</strong></p>
<p>Das sah auch das Landgericht Köln so und hat dem Käufer die öffentliche Behauptung per einstweiliger Verfügung verboten. Dem Antragsgegner droht bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €. Hervorzuheben ist, dass das Landgericht Köln die Beschimpfung für so einschneidend befand, dass es einen Streitwert von 10.000 € angesetzt hat.. Auf den Täter der öffentlichen Diffamierung kommen nun Kosten von ca. 2.000 € zu.</p>
<p>Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:</p>
<p><em>&#8220;Auch wenn es in dem im vorliegenden Fall &#8220;nur&#8221; um eine negative Bewertung bei eBay geht, zeigt die Entscheidung des Landgerichts Köln, dass sich Unternehmer nicht alles gefallen lassen müssen und vor allem auch, dass die Gerichte das Problem rechtswidriger öffentlicher Äußerungen ernst nehmen, egal an welcher öffentlichen Stelle sie getätigt werden.&#8221;</em></p>
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		</item>
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		<title>AG Köln: Informationen aus Wikipedia sind &#8220;gerichtsbekannt&#8221;?</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/lbr-blog/kurioses-und-interessantes/ag-koln-informationen-aus-wikipedia-sind-gerichtsbekannt</link>
		<comments>http://www.lhr-law.de/lbr-blog/kurioses-und-interessantes/ag-koln-informationen-aus-wikipedia-sind-gerichtsbekannt#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 17:37:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kurioses und Interessantes]]></category>
		<category><![CDATA[AG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht Köln]]></category>
		<category><![CDATA[gerichtsbekannt]]></category>
		<category><![CDATA[Wikipedia]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Köln (AG Köln, Urteil vom 20.4.2011, Az.  201 C 546/10) vertritt in einer Entscheidung aus dem Mietrecht die Auffassung, dass Informationen aus der freien Enzyklopädie Wikipedia als &#8220;gerichtsbekannt&#8221; ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Gerichtsbekannt: Das Internet" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/02/wiki1.jpg" alt="Gerichtsbekannt: Das Internet" /></p>
<p>Das Amtsgericht Köln (AG Köln, Urteil vom 20.4.2011, Az.  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=201 C 546/10" title="AG K&ouml;ln, 20.04.2011 - 201 C 546/10: Mietrecht - Verseuchtes Trinkwasser in der Wohnung: 20 % Mi...">201 C 546/10</a>) vertritt in einer Entscheidung aus dem Mietrecht die Auffassung, dass Informationen aus der freien Enzyklopädie Wikipedia als &#8220;gerichtsbekannt&#8221; behandelt werden können.</p>
<p>Im Prozess ging es um die Frage, ob ein bestimmtes Harz Bestandteile enthalte, die gesundheitsschädlich sind. Das Gericht sah keine Notwendigkeit zu dieser Behauptung des Klägers, die bestritten war, Beweis zu erheben. Denn diese Tatsache ergebe sich aus Wikipedia. Das Gericht führt insoweit aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;Schließlich war die Miete in den Monaten Dezember 2007 sowie Januar und Februar 2008 um jeweils 20 % gemindert. Dies entspricht einem monatlichen Minderungsbetrag von 188,47 €. Der Beklagte schuldete für die genannten Monate gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">536</a> Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich eine herabgesetzte Miete, da die Rohrinnensanierung, die im November 2007 durchgeführt worden ist, unstreitig mit Hilfe des Baustoffs Epoxidharz vorgenommen wurde. Es ist dabei gerichtsbekannt, dass Epoxidharz Komponenten enthält, die gesundheitsschädlich sind. Dabei bezieht sich das Gericht auf den Artikel der freien Enzyklopädie Wikipedia zum Thema Epoxidharz. Danach besteht die Harzkomponente aus den Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin. Bisfinol A wird als endokriner Disruptor verdächtigt, das bedeutet, dass dieser Stoff wie ein Hormon wirken und so das empfindliche Gleichgewicht des Hormonsystems des Menschen stören kann. Gerichtsbekannt ist ferner, dass solche endokrinen Disruptoren schon in geringsten Mengen zu Störungen im endokrinen System führen können. Der Stoff Epichlorhydrin ist laut Wikipedia weiterhin bekannt als giftig und im Tierversuch krebserzeugend. Daher steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Wasser in der Wohnung des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum als Trinkwasser nicht geeignet war und zur Körperhygiene nur bedingt geeignet war. Dies rechtfertigt eine Mietminderung von 20 % monatlich.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Begriff der Gerichtsbekanntheit oder -offenkundigkeit entstammt der Zivilprozessordnung und dort dem § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/291.html" title="&sect; 291 ZPO: Offenkundige Tatsachen">291</a> ZPO, der lautet, dass Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises bedürfen. Klassische Beispiele sind dabei die richterlichen Kenntnisse aus früherer amtlicher Tätigkeit, zur aus früheren dienstlichen Mitteilungen von dritter Seite, aus früheren Prozessen oder aus der Kenntnis öffentlicher Register.</p>
<p><strong>Gilt das &#8220;Hab ich im Internet gelesen&#8221;-Argument jetzt auch vor Gericht?</strong></p>
<p>Jetzt fragt sich sicherlich mancher, ob es tatsächlich zulässig sein kann, dass Gerichte, die sich bekanntlich mit dem unbekannten Wesen &#8220;Internet&#8221; oft ziemlich schwer tun, Dinge, die sie &#8220;im Internet gelesen haben&#8221;, und mögen diese auch Wikipedia entstammen, ohne weiteres für gerichtsbekannt und damit unstreitig erklären. Die Frage ist auch aus juristischer Perspektive durchaus berechtigt.</p>
<p>Denn mit den oben genannten öffentlichen Registern, aus denen das Gericht befugt ist, Informationen zu entnehmen, hat Wikipedia nichts zu tun. Damit ist zum Beispiel das Handelsregister gemeint und nicht ein Sammelsurium von Artikeln, die von weltweit jedem jederzeit geschrieben, geändert auch wieder gelöscht werden können. Auch wenn Wikipedia in der Mehrzahl der Fälle sicherlich eine gute Informationsquelle darstellt, auf die selbstverständlich auch Juristen und Richter zugreifen dürfen, so führt der Umstand, dass eine bestimmte Tatsache dort geschrieben steht, noch lange nicht dazu, dass diese als offenkundig behandelt werden darf.</p>
<p>Demnächst heißt es womöglich bei Streitigkeiten auch vor Gericht nur noch lapidar: &#8220;Hab ich im Internet gelesen!&#8221;.</p>
<p>Wenn das Beispiel Schule machte, könnte man die eigenen Erfolgsaussichten des nächsten zivilrechtlichen Verfahrens nicht unerheblich steigern, indem einfach alle für einen günstigen Tatsachen ins &#8220;Internet&#8221; schriebe. Das Gericht könnte sich so in Bezug auf diese &#8220;gerichtsbekannten&#8221; Tatsachen (weil, sie stehen ja da im Internet) eine Beweisaufnahme sparen. (la)</p>
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		<title>Der EGMR stärkt der deutschen Presse den Rücken</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 04:41:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Janina Ruland</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der EGMR urteilte am 07.02.2012 gleich zweimal zum Thema Menschenrechtsverletzungen durch die Presse und entschied beide Male zu Gunsten der Meinungsfreiheit der Presse. Eine Adelige verliert den Kampf um ihre ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Des einen Leid ist des anderen Freud" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/02/lachendweinend.jpg" alt="Des einen Leid ist des anderen Freud" /></p>
<p>Der EGMR urteilte am 07.02.2012 gleich zweimal zum Thema Menschenrechtsverletzungen durch die Presse und entschied beide Male zu Gunsten der Meinungsfreiheit der Presse.</p>
<p><strong>Eine Adelige verliert den Kampf um ihre Urlaubsfotos</strong></p>
<p>Zunächst scheiterte Prinzessin Caroline von Hannover mit einer Menschensrechtsbeschwerde gegen die Veröffentlichung eines Urlaubsfotos in der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ (EGMR, Urteil vom 07.02.2012, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=40660/08" title="EGMR, 07.02.2012 - 40660/08: von Hannover ./. Deutschland (Nr. 2)">40660/08</a>).</p>
<p>Das Urlaubsfoto zeigte sie in Begleitung von Fürst Rainier von Monaco bei einem Spaziergang während seines Skiurlaubs in St. Moritz. Das Foto stand im Zusammenhang mit einem Artikel über eine Erkrankung des Fürsten. Zunächst scheiterte Caroline von Hannover vorm BGH, da er der Auffassung war, dass die Erkrankung des Fürsten von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sei.</p>
<p><strong>Personen der Zeitgeschichte müssen viel erdulden</strong></p>
<p>Prinzipiell dürfen Fotos von Personen nicht gegen deren Einwilligung veröffentlicht werden. Eine Ausnahme kann jedoch bei Personen der Zeitgeschichte gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23</a> I Nr. 2 KUG vorliegen. Das sind solche Personen die für den Betrachter Zeitgeschichte repräsentieren. Dabei ist der Begriff der Zeitgeschichte im weitesten Sinne zu verstehen. Unter den Begriff der Zeitgeschichte fallen alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart und der jüngeren Vergangenheit, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und die Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier dieser sind. Dies ist bei Personen zu bejahen, die in der Öffentlichkeit stehen, weil sie zum Beispiel prominent oder royal sind, wie Caroline von Hannover. Der BGH bejahte also diesen Gesichtspunkt für die Fotos der Caroline von Hannover und entschied, dass der Gesundheitszustand des mittlerweile verstorbenen Fürsten von allgemeinem Interesse sei,  daher dürften auch Bilder veröffentlicht werden, die die Verarbeitung dieser familiären Belastung betreffen.</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Caroline wies das BVerfG ab. Vor dem EGMR rügten Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=EMRK&amp;A=8">8</a> EMRK) dadurch, dass die deutschen Gerichte die Veröffentlichung des umstrittenen Fotos nicht verhindert hatten. Sie stützten ihre Argumentation auch auf das EGMR-Urteil im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004. Die deutschen Gerichte hätten dies missachtet. Der EGMR wies damals daraufhin, dass  bei veröffentlichten Fotos, welche Personen der Zeitgeschichte zeigen, zumindest ein gewisser Beitrag vorliegen muss, der zu einer Debatte mit Sachgehalt führt. Ein solcher Beitrag fehle, wenn keine offiziellen Funktionen erfüllt und die streitgegenständlichen Fotos und Artikel sich ausschließlich auf Einzelheiten aus dem Privatleben beziehen würden und allein die Neugier der Leser befriedigen sollten (EGMR, Urteil vom 24.06.2004, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=59320/00" title="59320/00 (3 zugeordnete Entscheidungen)">59320/00</a>).</p>
<p>Jetzt hat der EGMR eine Verletzung von Art. <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=EMRK&amp;A=8">8</a> EMRK verneint. Die deutschen Gerichte haben nach seiner Ansicht sorgfältig zwischen dem Recht der Presse auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Caroline von Hannover auf Achtung ihres Privatlebens abgewogen. Hierbei soll das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2004 ausreichend berücksichtigt worden  sein. Der BGH habe unterstrichen, dass je größer der Informationswert für die Allgemeinheit sei, desto geringer der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen vor der Veröffentlichung wiege. Umgekehrt wiege das Interesse des Lesers an Unterhaltung grundsätzlich geringer als das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre. Auch das Bundesverfassungsgericht habe dies bestätigt.</p>
<p><strong>Ein Verlag gewinnt den Streit um seine Berichterstattung</strong></p>
<p>Weiter gewann der Axel Springer Verlag in einem zweiten Verfahren vor dem EGMR (EGMR, Urteil vom 07.02.2012, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=39954/08" title="EGMR, 07.02.2012 - 39954/08: Axel Springer AG ./. Deutschland">39954/08</a>), indem er für die Verletzung seiner Meinungsäußerungsfreiheit eine Entschädigung zugesprochen bekam. Die Bildzeitung hatte über die Festnahme eines Schauspielers (TV Komissar „Balko“), wegen Kokainbesitzes auf dem Oktoberfest berichtet.</p>
<p>In dem Artikel wurde davon berichtet, dass der bekannte TV-Kommissar bereits im Juli 2000 eine Haftstrafe auf Bewährung wegen Drogenbesitzes erhalten hatte. Im Juli 2005 berichtete die Bild-Zeitung in einem weiteren Artikel, dass der Schauspieler nach einem Geständnis wegen illegalen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Das Landgericht Hamburg untersagte der Bild-Zeitung 2005 jede weitere Veröffentlichung von Artikeln solchen Inhalts. Es vertrat die Ansicht, dass das Recht des Schauspielers auf Achtung seines Privatlebens, das öffentliche Interesse an der Information überwiege, obwohl die Berichterstattung der Wahrheit entsprach. Die Gerichte haben immer in Fall, dass über eine Person in der Presse berichtet wird, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen mit dem Recht der Pressefreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. Wobei das Recht der Presse zur Berichterstattung stets verneint wird, wenn die Berichterstattung unwahr ist. Nach Ansicht des Landgerichts überwog somit das Recht des Schauspielers gegenüber dem der Bild-Zeitung. Die berichtete Straftat sei nicht schwer und es gebe kein besonderes Interesse der Öffentlichkeit, über das Vergehen des Schauspielers informiert zu werden. Das OLG Hamburg und der Bundesgerichtshof bestätigten das Urteil. Genauso verlief ein zweites Verfahren der Bildzeitung indem es um einen weiteren Artikel mit dem gleichen Inhalts ging. Daraufhin erhob die Bild-Zeitung Verfassungsbeschwerde, welche das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zur Entscheidung annahm. Die Bild-Zeitung begründete ihre Beschwerde damit, dass das gerichtliche Verbot der weiteren Veröffentlichung der beiden Artikel seine Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=EMRK&amp;A=10">10</a> EMRK verletze.</p>
<p>Der EGMR gab dieser Beschwerde statt. Die Meinungsäußerungsfreiheit der Bild-Zeitung sei tatsächlich durch die Urteile verletzt worden. Aufgrund des Bekanntheitsgrades des in Rede stehenden Schauspielers sei die Berichterstattung der Bildzeitung nicht zu beanstanden gewesen. Insbesondere würden  die besonderen Umstände seiner Verhaftung auf dem Oktoberfest in der Öffentlichkeit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hervorrufen. Zudem habe der Schauspieler bereits vorab Teile seines Privatlebens in Interviews preisgegeben und somit auf den Schutz seiner Privatsphäre verzichtet.</p>
<p>Zudem begründete es auch diese Entscheidung wieder damit, dass die Berichterstattung einen ausreichenden Sachgehalt als Fundament gehabt habe und somit nicht nur die Neugier der Leser bezüglich des Privatlebens befriedigen sollte.</p>
<p><strong>Gemeinsamkeit der Entscheidungen und Schwierigkeiten<br />
</strong></p>
<p>Der EGMR ist in beiden Entscheidungen der Voraussetzung treu geblieben, dass Presseberichterstattung immer einen zur Debatte in der Öffentlichkeit geeigneten Sachbezug aufweisen muss und nicht bloße Berichterstattung mit Bezug auf das Privatleben eines Einzelnen darstellen darf.</p>
<p>Die Grenzen davon sind jedoch nicht klar zu ziehen. Wird im Urteil hinsichtlich des in der Öffentlichkeit festgenommenen Schauspielers, der eigenständig Teile seines Privatlebens in Interviews preisgab und noch dazu der Strafverfolgung unterworfen war, noch deutlich warum hier das öffentliche Interesse an der Berichterstattung gegeben sein soll, so fällt es doch schwer dieses bei Urlaubsfotos mit einem erkrankten Familienangehörigen zu bejahen. Diese Wertung scheint auch im Hinblick darauf zweifelhaft, dass Caroline sich bereits vorab gegen die Veröffentlichung ihrer Person in der Presse  gewehrt hat und sich somit gerade gegensätzlich zu dem Schauspieler verhalten hat. Die Adligen ziehen bei dieser rechtlichen Bewertung den Kürzeren, da sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Person des Zeitgeschehens, der durch ihre  Ebfolge herbeigeführt wird, nicht die Möglichkeit haben, über die Offenlegung ihres Privatleben zu disponieren.</p>
<p>Das geht in dem Fall sogar so weit, dass ein Erholungurlaub eines todkranken adeligen Angehörigen, der eigentlich dazu dienen sollte seine restliche Lebenszeit  mit schönen Augenblicken auszuschmücken, zur öffentlichen Sache wird. (jr)</p>
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