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	<title>Lampmann, Haberkamm &#38; Rosenbaum</title>
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	<description>Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz in Köln. Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, IT-Recht</description>
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		<title>Weiterhin keine Klarheit um Shift.TV</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 06:51:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Evgeny Pustovalov</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 153/11]]></category>
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		<description><![CDATA[Am 11.04.2013 verkündete der Bundesgerichtshof eine weitere Entscheidung im Rechtsstreit zwischen dem Sender „Sat.1“ und dem Internet-Portal „Shift.TV“ und verwies die Sache zum wiederholten Male zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz zurück. Diese Entscheidung des BGH liegt nunmehr <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/weiterhin-keine-klarheit-um-shift-tv">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lhr-law.de/?attachment_id=17928" rel="attachment wp-att-17928"><img class="alignleft size-full wp-image-17928" alt="shift" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2013/05/shift.jpg" width="150" height="150" /></a>Am 11.04.2013 verkündete der Bundesgerichtshof eine weitere Entscheidung im Rechtsstreit zwischen dem Sender „Sat.1“ und dem Internet-Portal „Shift.TV“ und verwies die Sache zum wiederholten Male zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz zurück. Diese Entscheidung des BGH liegt nunmehr mit Gründen vor (BGH, Urt. v. 10.01.2013, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 153/11" title="I ZR 153/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 153/11</a>).</p>
<p><b>Bisheriger Streitstand</b></p>
<p>&#8220;Shift.TV&#8221; bietet einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ an, womit ein Kunde aus den über Antennen frei empfangbaren Fernsehprogrammen Sendungen auswählen, abspeichern lassen und über das Internet jederzeit beliebig oft ansehen oder herunterladen kann. Durch dieses Angebot sah sich die Klägerin in dem ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leistungsschutzrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/87.html" title="&sect; 87 UrhG: Sendeunternehmen">87</a> Abs. 1 UrhG verletzt und nahm die Webseitenbetreiber auf Unterlassung, Vernichtung der erstellten Aufnahmen, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.</p>
<p>Das Ergebnis des umkämpften Gerichtsverfahrens, das durch mehrere Instanzen ging, war bis zuletzt die Entscheidung des OLG Dresden vom 12.07.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 U 1070/06" title="OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1070/06">14 U 1070/06</a> – wonach der Beklagten unter anderem verboten wurde, das von der Klägerin ausgestrahlte Fernsehprogramm „Sat.1“ oder Teile davon weiterzusenden. Auch den aufgeführten Folgeansprüchen hat das Gericht entsprochen. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten die Revision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgten.</p>
<p><b>Internet-Videorecorder verletzen das Recht zur Weitersendung der Funksendungen  </b></p>
<p>Nach den Feststellungen des BGH hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten durch die Bereitstellung des Internet-Videorecorders „Shift.TV“ in das ausschließliche Recht der Klägerin nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/87.html" title="&sect; 87 UrhG: Sendeunternehmen">87</a> Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG eingegriffen haben, ihre Funksendungen weiterzusenden:</p>
<blockquote><p><i>„Die Beklagte zu 1 empfängt die Sendesignale der Funksendungen mit Satelliten-Antennen und leitet sie zeitgleich an Online-Videorecorder weiter, die dem Bereich der Kunden als Hersteller der vollautomatisierten Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Da sie ihren Kunden mit den „Persönlichen Videorecordern“ darüber hinaus auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt, ist ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe vergleichbar […].</i></p>
<p><i>Das übermittelte Sendesignal der Klägerin konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gleichzeitig von mindestens 100 Nutzern des Angebots „Shift.TV“, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, unabhängig voneinander aufgezeichnet werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass damit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm der Klägerin erhielten. Zu welchem Zeitpunkt die Empfänger die bestellte Sendung wahrnehmen können, ist ohne Belang […].“</i></p></blockquote>
<p><b>Revision wegen möglicherweise unzulässiger Rechtsausübung erfolgreich</b></p>
<p>Dennoch war die Revision der Beklagten begründet. Ihr hat der Einwand zum Erfolg verholfen, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB dar.</p>
<p>Die Klägerin verlange nach Ansicht der Beklagten mit dem Unterlassen der Weitersendung eine Leistung, welche aufgrund des bestehenden Kontrahierungszwangs alsbald wieder zurückzugewähren sei: Der Beklagten stehe als Kabelunternehmen gegen die Klägerin als Sendeunternehmen ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/87.html" title="&sect; 87 UrhG: Sendeunternehmen">87</a> Abs. 5 UrhG).</p>
<p>Da das Berufungsgericht aber zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zwangslizenzeinwands keine Feststellungen getroffen hat, konnte der BGH über den Rechtsstreit auch diesmal nicht endgültig entscheiden und musste ihn zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Wir dürfen also weiterhin gespannt sein. (pu)</p>
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		<title>RTL &#8211; eine beleidigte Marke</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 18:25:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Janina Ruland</dc:creator>
				<category><![CDATA[Magazin]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- und Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[RTL]]></category>
		<category><![CDATA[Scheiß]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Köln teilte in II. Instanz die Auffassung des Landgerichts Köln, dass T-Shirts mit dem Aufdruck „Scheiß RTL“ verboten sind. Der Berufungskläger zog daraufhin seine Berufung zurück. Was war geschehen? Der Beklagte betreibt auf der Internetseite www.fernsehkritik.tv einen Blog, <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/rtl-eine-beleidigte-marke">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lhr-law.de/magazin/rtl-eine-beleidigte-marke/attachment/belei" rel="attachment wp-att-17905"><img class="alignleft size-full wp-image-17905" alt="belei" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2013/05/belei.jpg" width="150" height="150" /></a>Das Oberlandesgericht Köln teilte in II. Instanz die Auffassung des Landgerichts Köln, dass T-Shirts mit dem Aufdruck „Scheiß RTL“ verboten sind. Der Berufungskläger zog daraufhin seine Berufung zurück.</p>
<p><strong>Was war geschehen?</strong></p>
<p>Der Beklagte betreibt auf der Internetseite www.fernsehkritik.tv einen Blog, in dem er sich kritisch mit Fernsehsendungen auseinandersetzt. Weiter betreibt er auf der Seite einen Shop, in dem man Motto-Shirts kaufen kann. Derzeit aktuell im Angebot ist zum Bespiel das Shirt mit dem Aufdruck „GEMA-kacken“. In diesem Shop bot er auch das T-Shirt mit dem Aufdruck „Scheiß-RTL“ an. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „RTL“. Sie begehrte die Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz. Der Beklagte benutze das Logo markenmäßig . Angesichts dessen, dass es sich um eine direkte Verunglimpfung handele, könnten sich der Beklagte weder auf die Kunst- noch die Meinungsfreiheit berufen.</p>
<p>Der Beklagte vertrat die Ansicht, es fehle bereits an einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens, da in dem Zusatz „scheiß“ eine klare Abgrenzung von der Marke liege und berief sich auf die Kunst- und Meinungsfreiheit. Man setze sich „in satirisch-kritischer Weise mit der deutschen Fernsehlandschaft und deren Auswüchsen auseinander“. Die Klage hatte Erfolg.</p>
<p><strong>Die I. Instanz</strong></p>
<p>Das Landgericht Köln(LG Köln, Urteil v. 25.09.2012, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 O 719/11" title="LG K&ouml;ln, 25.09.2012 - 33 O 719/11">33 O 719/11</a>) teilte die Ansicht der Klägerin und bejahte den Verstoß gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">14</a> Nr. 3 MarkenG. Danach kann ein Markeninhaber denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.</p>
<p>Der auf dem T-Shirt angebrachte Aufdruck sei mit der an die Klägerin lizenzierten Marke identisch. Es handele sich um den vollständig übereinstimmenden Abdruck dreier nebeneinander liegender Quadrate in den Farben rot, gelb und blau mit den eingelassenen weißen Buchstaben „RTL“.</p>
<p>Im vorliegenden Fall gehe das Gericht  zwar mit den Beklagten davon aus, dass ein Teil der Verbraucher erkennen wird, dass die Verwendung des Zeichens in der konkreten Gestaltung keinen Hinweis auf die Herkunft des T-Shirts aus dem Hause der Klägerin oder des tatsächlichen Herstellers gebe, sondern eine Bewertung des klägerischen Fernsehprogramms durch den Hersteller und den Träger des T-Shirts zum Ausdruck bringen solle.</p>
<p>Für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung reiche indes die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme, aus. Eine solche könne hier nicht verneint werden. Abzustellen sei nämlich nicht nur auf das möglicherweise besonders fernsehkritische Publikum, welches das T-Shirt in Kenntnis des Internetauftritts des Beklagten in Ruhe betrachtet. Das T-Shirt werde insbesondere auch von allen anderen Verbrauchern, die dieses insbesondere auch an seinem Träger im Alltag und häufig nur im Vorbeigehen betrachten, wahrgenommen. Diese würden insbesondere auf Grund des optisch im Vordergrund stehenden „RTL-Logos“ bei einem flüchtigen Blick zunächst davon ausgehen, dass das T-Shirt von der Klägerin oder aber zumindest von einem mit dieser geschäftlich verbundenen Unternehmen stamme. Den Zusatz „scheiß“ würden sie dagegen häufig nicht oder erst spät wahrnehmen.</p>
<p>Dass die Gestaltung des T-Shirts mit dem Aufdruck „scheiß RTL“ geeignet ist, die Wertschätzung der an die Klägerin lizenzierten Marke zu beeinträchtigen, liege auf der Hand. Denn die Voranstellung des Zusatzes „scheiß“ stellt eine gewollte und beabsichtigte Herabwürdigung der klägerischen Marke und der unter dieser erbrachten Leistungen dar und beeinträchtigt damit deren Werbewert.</p>
<p>Demgegenüber können sich der Beklagte nicht auf die grundgesetzlich garantierte Kunst- und Meinungsfreiheit berufen. Denn beide Grundrechte würden von Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">5</a> GG nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre bzw. durch das ebenfalls geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter. Bei einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit und den von grundrechtsbeschränkenden Gesetzen geschützten Rechtsgütern des Markenschutzes sowie vor allem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin stelle die hier streitgegenständliche Versehung der klägerischen Marke mit dem Zusatz „scheiß“ eine derart pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung dar, dass diese nicht mehr von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt sei. Das Gericht vermochte eine „satirisch-kritische“ oder gar „humorvolle Auseinandersetzung mit deutschen Fernsehlandschaft und deren Auswüchsen“ in der plumpen Schmähung der klägerischen Marke nicht zu erkennen.</p>
<p><strong>Die II. Instanz</strong></p>
<p>Das OLG Köln vertrat seine Ansicht etwas zurückhaltender und sagte die Sache sei durchaus schwierig in der Abwägung. Der Beklagte könne sich auf die Meinungs- und Kunstfreiheit berufen. Die Klägerin müsse auch Kritik hinnehmen. Der Beklagte weise nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass der Sender in einigen Formaten selbst eben jenen Fäkal-Jargon pflege, den er nun angreife. Der entscheidende Punkt sei jedoch, dass bei «Scheiß RTL» überhaupt nicht deutlich werde, was genau der Beklagte an RTL kritisiere. Die Marke werde als Ganzes verunglimpft.</p>
<p>Das Gerichte sagte weiter:</p>
<p>«Es ist ein Rundumschlag gegen den ganzen Sender».</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Der Rechtsstreit bietet ein nachvollziehbares Beispiel dafür, inwiefern Marken auch hinsichtlich ihrer Wertschätzung durch das Markengesetz geschützt werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das OLG Köln der Meinung ist,  dass ein Sender, der sich auf ein niedriges Niveau begibt, bei Kraftausdrücken nicht so empfindlich sein dürfe. Weiter zeigt der Rechtsstreit, dass beim Umgang mit fremden Marken Vorsicht geboten ist, da für eine Rechtsverletzung bereits die völlig nicht fernliegende Möglichkeit ausreicht, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt. (jr)</p>
<p>(Bild:© photophonie &#8211; Fotolia.com)</p>
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		<title>Auf Google kommt viel Arbeit zu</title>
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		<pubDate>Wed, 15 May 2013 06:27:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[So leitet Konrad Lischka seinen Artikel zur aktuellen und mit Spannung erwarteten BGH-Entscheidung bezüglich der Autovervollständigungsfunktion von Google auf SPON ein. Und das zu Recht. Bisher existiert dazu noch kein Urteil mit Gründen sondern nur eine Pressemitteilung. Wir berichteten. Die <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/auf-google-kommt-viel-arbeit-zu">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lhr-law.de/magazin/auf-google-kommt-viel-arbeit-zu/attachment/googlebau" rel="attachment wp-att-17876"><img class="alignleft size-full wp-image-17876" alt="googlebau" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2013/05/googlebau.jpg" width="150" height="150" /></a>So leitet Konrad Lischka seinen Artikel zur aktuellen und mit Spannung erwarteten BGH-Entscheidung bezüglich der Autovervollständigungsfunktion von Google auf <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/google-suchvorschlaege-was-das-bgh-urteil-bedeutet-a-899751.html#spCommentsBoxPager" target="_blank">SPON</a> ein. Und das zu Recht.</p>
<p>Bisher existiert dazu noch kein Urteil mit Gründen sondern nur eine Pressemitteilung. <a href="http://www.lhr-law.de/magazin/bgh-zu-autocomplete-funktion-google-muss-suchvorschlage-loschen" target="_blank">Wir berichteten</a>.</p>
<p>Die unscheinbare Pressemitteilung hat es in sich: Nachdem sich Google bisher duch die Instanzen mit dem typischen &#8220;Wir verdienen zwar Milliarden mit unserer Plattform, können aber für nichts&#8221;-Argument erfolgreich verteidigen konnte und erfolgreich eingewandt hatte, dass die automatischen Vervollständigungen gar nichts über die Betroffenen aussagten, sondern nur über das Suchverhalten anderer Nutzer der Suchmaschine, ist damit &#8211; wohl zu Recht -  jetzt Schluss.</p>
<p>Denn anders als die bloßen Suchergebnisse, die grundsätzlich tatsächlich auf fremde Inhalte zurückzuführend sind, gibt Google mit der Autovervollständigungsfunktion gewissermaßen eigene Daten weiter. Wir hatten uns bereits im September 2012 dazu <a href="http://www.rechtambild.de/2012/09/bettina-wulff-und-barbara-streisand-zeit-fur-ein-kennenlernen/" target="_blank">hier</a> nähere Gedanken gemacht.</p>
<p>Obwohl &#8211; wie der BGH betont &#8211; Google regelmäßig nicht dazu verpflichtet ist, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, muss Google jedoch dann handeln, wenn die Verantwortlichen Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangen.</p>
<p>Auf Google kommt demnach tatsächlich viel Arbeit zu. Wer sich, wie wir, häufig mit rechtswidrigen Äußerungen im Internet zu befassen hat, weiß, dass der Schlüssel zur erfolgreichen Verleumdung ein gutes Google-Suchergebnis ist. Das heißt, die schönste Beleidigung verschwindet in den Weiten des Netzes, wenn sie nicht bei der Eingabe bestimmter Suchbegriffe auch bei Google auf den ersten Ergebnisseiten auftaucht. Ist die betreffende Seite demgegenüber richtig optimiert, erscheint sie auch für deutsche Suchende, selbst wenn sie im Ausland gehostet wird. Wer es dann noch schafft, Google dazu zu bewegen, nach Eingabe eines bestimmten Namens nicht nur organische Ergebnisse anzuzeigen, sondern im Rahmen der Autovervollständigungsfunktion auch die Verleumdung als solche, wie im Beispiel des BGH-Falls &#8220;Betrug&#8221;, anzuzeigen, intensiviert die Rechtsverletzung nicht nur erheblich, sondern macht es für den Betroffenen auch fast unmöglich, sich zu wehren.</p>
<p>Die perfide Argumentation: Obwohl sogar gänzlich unvoreingenommene Suchende bereits in der Eingabezeile mit der Nase auf die Verleumdung gestoßen werden, nach der sie suchen können, wenn sie möchten (natürlich möchten dann auch viele, die vorher eventuell ahnungslos waren) kann man aber nichts dagegen unternehmen, da Google die betreffende Behauptung selbst nicht aufstellt, sondern nur von (ggfls. schlüpfrigen Fantasien beflügelten aber von der Meinungsfreiheit geschützten Gedanken getragenen) Suchanfragen Dritter stammen. Kann man nichts machen. Leider.</p>
<p>Damit dürfte jetzt Schluss sein. Jetzt muss Google nach Aufforderung die Suchvorschläge umgehend löschen. Dafür ist es unseres Erachtens auch höchste Zeit. Es ist manchmal schlicht unglaubwürdig, dass alleine die vergangenen Suchanfragen von unbedarften Googlenutzern zu den abstrusen und oft geradezu perfiden Wortkombinationen führen sollen. Zumal, worauf Lischka zutreffenderweise hinweist, der tollste Algorithmus letztendlich auch nur das macht, was Menschen ihm vorgeben.</p>
<p>Aber nicht nur das. Es steht zu hoffen, dass die BGH-Entscheidung auch ein Ende der wohl durch die eBay-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. <a href="http://openjur.de/u/175980.html" target="_blank">“Internetversteigerung I”)</a> begonnene&#8221;Wir verdanken unseren Reichtum ausschließlich fremden Inhalten und da diese so umfangreich sind, stünde unser Geschäftsmodell in Frage, wenn uns zugemutet würde, diese auch zu kontrollieren&#8221;-Ära einläutet. Wir hatten das Phänomen bereits 2010 unter der Überschrift &#8220;Ist der Ehrliche der Dumme&#8221; <a href="http://www.lhr-law.de/magazin/kurioses-und-interessantes/ist-der-ehrliche-der-dumme-die-storerhaftung-und-das-gefahrdete-geschaftsmodell-die-zweite" target="_blank">hier</a> beleuchtet.</p>
<p>Die ersten Mandanten haben die wegweisende Entscheidung zum Anlass genommen und uns gebeten, die erforderlichen Schritte gegen illegale Suchvorschläge vorzugehen.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Falls auch Sie rechtswidrige Ergebnisse der Autovervollständigungsfunktion löschen wollen, sollten Sie Google dazu unter Setzung einer bestimmten angemessenen (7-10 Tage) Frist nach dem Kalender auffordern. Wichtig dabei ist, dass sie genau mitteilen, was und vor allem weshalb es Sie stört bzw. warum Sie der Meinung sind, dass es Ihre Rechte verletzt.</p>
<p>Falls Google dieser Aufforderung nicht nachkommt, können Sie eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen und ggfls. auch auf Unterlassung und sogar Schadensersatz klagen. Das hat der BGH jetzt geklärt. Endlich. (la)</p>
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		<title>BGH zu Autocomplete-Funktion: Google muss Suchvorschläge löschen</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/magazin/bgh-zu-autocomplete-funktion-google-muss-suchvorschlage-loschen</link>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 14:40:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nina Haberkamm</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Presse- und Medienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[„Autocomplete-Funktion“]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Spannung wurde eine Entscheidung des BGH zu der „Autocomplete-Funktion“ der Internetsuchmaschine „Google“ erwartet. Heute nun hat der BGH entschieden, Az.VI ZR 269/12. Was ist die „Autocomplete-Funktion“? Die „Autocomplete-Funktion“ funktioniert so: Während der Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine „Google“ <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/bgh-zu-autocomplete-funktion-google-muss-suchvorschlage-loschen">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lhr-law.de/magazin/bgh-zu-autocomplete-funktion-google-muss-suchvorschlage-loschen/attachment/google" rel="attachment wp-att-5881"><img class="alignleft size-full wp-image-5881" title="Google kann doch was für seine Suchmaschine" alt="" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2011/07/google.jpg" width="150" height="100" /></a>Mit Spannung wurde eine Entscheidung des BGH zu der „Autocomplete-Funktion“ der Internetsuchmaschine „Google“ erwartet. Heute nun hat der BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2013&amp;Sort=3&amp;nr=64071&amp;pos=0&amp;anz=86">entschieden</a>, Az.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 269/12" title="BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12">VI ZR 269/12</a>.</p>
<p><strong>Was ist die „Autocomplete-Funktion“?</strong></p>
<p>Die „Autocomplete-Funktion“ funktioniert so: Während der Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine „Google“ werden den Nutzern in einem sich öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge in Form von Wortkombinationen angezeigt. Laut Google werden die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge anhand eines Algorithmus ermittelt, der unter anderem die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.</p>
<p><strong>Scientology und Betrug?</strong></p>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger festgestellt, dass bei Eingabe seines Namens bei der Suchmaschine als weitere Suchvorschläge die Wortkombinationen mit seinem Namen und den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ erschienen.</p>
<p>Der Kläger sah sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, da er weder Verbindungen zu Scientology habe, noch ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen ihn anhängig sei. Er forderte somit von dem Unternehmen Google mit Sitz in den USA, es zu unterlassen, im Rahmen der „Autocomplete-Funktion“ diese Wortkombinationen mit den Wörtern „Scientology“ sowie „Betrug“ zusammen mit seinem Namen anzuzeigen.</p>
<p>Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004</a> BGB i.V.m. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">2</a> GG bejaht. Der BGH begründet seine – konsequente &#8211; Entscheidung wie folgt:</p>
<p>Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, da den Wortkombinationen mit dem Namen des Klägers und den negativ belegten Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, der in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Kläger steht.  Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass ein solcher Sachzusammenhang seiner Person mit diesen beiden Begriffen nicht bestehe. Dies konnte Google offensichtlich nicht widerlegen.</p>
<p>Google hatte hingegen argumentiert, dass die automatischen Vervollständigungen nichts über den Betroffenen aussagen würden, sondern lediglich das Suchverhalten der Nutzer wiedergeben würden.</p>
<p><strong>Google haftet nach Kenntnisnahme</strong></p>
<p>Laut BGH ist diese Rechtsverletzung der Suchmaschine auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat das Nutzerverhalten analysiert und dementsprechend diese Suchergänzungsvorschläge angezeigt. Das oberste Gericht hat hierzu aber auch ausdrücklich klargestellt, dass Google nicht – wie bei der Störerhaftung generell – für jede Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Suchvorschläge hafte, sondern nur bei der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten.</p>
<p>Dies bedeutet, dass Google bzw. andere Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, regelmäßig sämtliche Suchergänzungsvorschläge auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Der Diensteanbieter haftet erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung als Störer und ist auch erst dann zur Löschung verpflichtet. Die Löschung muss dann allerdings unverzüglich erfolgen, anderenfalls haftet er auf Unterlassung wie im vorliegenden Fall. Der im Gesetz genannte Begriff der „Unverzüglichkeit“ wurde bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt – im Internet sollte eine unverzügliche Löschung aber innerhalb von 24 Stunden erfolgen.</p>
<p>Der Fall wird nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Gewinnt jetzt auch Bettina Wulff ihre Klage?</strong></p>
<p>Ein ähnlicher Fall wurde lange in der Öffentlichkeit diskutiert, der Fall Bettina Wulff. Wir hatten bereits  im <a href="http://www.rechtambild.de/2012/09/bettina-wulff-und-barbara-streisand-zeit-fur-ein-kennenlernen/" target="_blank">September 2012 über den Fall berichtet</a> und Frau Wulff anders als viele andere Rechtsanwaltskollegen nicht unerhebliche Erfolgsaussichten prophezeit. In dem Verfahren wurde diese Entscheidung des BGH abgewartet, so dass nun zu erwarten ist, dass Frau Wulff mit ihrem Unterlassungsbegehren Erfolg haben wird. (nh)</p>
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		<title>Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung auf Anwaltssseite nicht &#8220;abmahnbar&#8221; &#8211; Krähen unter sich</title>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 18:53:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwälte Dopatka berichten heute von einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund (LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102/13), das sich mit der Frage befassen musste, ob das Nichtvorhalten der Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung auf der Internetseite eines Anwalts einen Wettbewerbsverstoß <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/unterlassung-der-angabe-der-berufshaftpflichtversicherung-auf-anwaltssseite-nicht-abmahnbar-krahen-unter-sich">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lhr-law.de/magazin/unterlassung-der-angabe-der-berufshaftpflichtversicherung-auf-anwaltssseite-nicht-abmahnbar-krahen-unter-sich/attachment/crow" rel="attachment wp-att-17823"><img class="alignleft size-full wp-image-17823" title="Unterbeschäftige Krähe" alt="" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2013/05/crow.jpg" width="150" height="150" /></a>Rechtsanwälte Dopatka <a href="http://www.dopatka.eu/blog/impressum-fehlende-angaben-zu-berufshaftpflichtversicherung-auf-kanzleihomepage-nicht-wettbewerbswidrig/" target="_blank">berichten heute</a> von einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund (LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 O 102/13" title="LG Dortmund, 26.03.2013 - 3 O 102/13">3 O 102/13</a>), das sich mit der Frage befassen musste, ob das Nichtvorhalten der Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung auf der Internetseite eines Anwalts einen Wettbewerbsverstoß darstellt, oder nicht.</p>
<p><strong>Streit unter Rechtsanwälten</strong></p>
<p>Ein Rechtsanwalt hatte eine Partnerschaft von vier Kollegen wegen fehlender Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung im Impressum ihres Internetauftritts abgemahnt. Nachdem die Anwälte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgaben, stellte der Wettbewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei vertrat er die Ansicht, dass sowohl die Berufshaftpflichtversicherung als auch deren Geltungsbereich zwingend im Impressum des Internetauftritts einer Anwaltskanzlei anzugeben seien.</p>
<p><strong>Über die Internetseite werden keine Verträge geschlossen</strong></p>
<p>Das Landgericht lehnte einen Wettbewerbsverstoß ab. Zwar müsse ein Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) grundsätzlich vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung unter anderem Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung – insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung – machen, sofern eine solche besteht.</p>
<p>Die abgemahnte Kanzlei habe jedoch vorgetragen, dass die entsprechenden Angaben in der Kanzlei an der Wand ausgehängt und zudem in einer Mappe auf einem Tisch im selben Raum zu finden seien. Es sei zudem nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Kanzlei über das Internet Mandatsverhältnisse eingehe. Über die Internetseite werde lediglich geworben und akquiriert.</p>
<p><strong>Außerdem: Bagatellverstoß?</strong></p>
<p>Schließlich &#8211; und hier wird die bis dahin nachvollziehbare Entscheidung etwas schief &#8211; fehle es an der nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a> Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes.</p>
<p>Hier liegt das Gericht wohl nicht richtig. Informationspflichten, die unionsrechtlich für die kommerzielle Kommunikation vorgegeben sind, dürfen nicht vorenthalten werden. Sie sind stets wesentlich, womit zugleich geklärt ist, dass im Falle ihrer Verletzung das Erfordernis der Spürbarkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a> Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2012, 842" title="BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10: Wettbewerbsrecht - Weiterverkauf von Fahrzeugen">GRUR 2012, 842</a> [Tz. 25] &#8211; Neue Personenkraftwagen; 2010, 852 [Tz. 21] &#8211; Gallardo Spyder)</p>
<p>Auch das Argument, dass die Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten  als bloßer Bagatellverstoß anzusehen sei, weil ein Wettbewerbsvorteil für die Verfügungsbeklagte ist letztlich nicht erkennbar sei, zeugt von einem Missverständnis des Gerichts.</p>
<p>Die Ausführungen des Gerichts dazu, dass potentielle Mandanten das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung eher als vorteilhaft und als ein – wenn auch eher untergeordnetes – Kriterium für die Auswahl eines bestimmten Rechtsanwalts ansähen und andeuten sollen, dass eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Nichtangabe der Versicherung sich selbst schade, gehen fehl.</p>
<p>Denn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt natürlich keinen &#8220;Wettbewerbsvorteil&#8221; des Schuldners oder einen entsprechenden Nachteil des Gläubigers voraus. Gerade Informationspflichten sollen sicherstellen, dass Verbrauchern bestimmte Informationen mitgeteilt werden, die sie für eine ausgewogenen Entscheidungsfindung benötigen. Die Interessen der Mitbewerber und übrigen Marktteilnehmer sind insoweit ohne Belang.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Mitlesenden Kollegen würden wir daher empfehlen, die Angaben auch auf der Internetseite anzugeben, falls die Mandate nicht ausschließlich lokal in der Kanzlei begründet werden. Neben Abmahnungen der missgünstigen Konkurrenz droht nämlich auch eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 6 DL-InfoV.</p>
<p>Man merkt der Entscheidung des Gerichts an, dass es seine ablehnende Entscheidung auf gleich mehrere Argumente stützen wollte, um den streitenden Rechtsanwälten zu signalisieren, dass sie das Gericht mit ihren Zwistigkeiten nicht behelligen sollen. Krähen hacken einander offenbar doch Augen aus &#8211; allerdings nur, wenn man sie lässt. (la)</p>
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		<title>LHR-Fernsehbeitrag am 10.05.2013, 18.20 Uhr in der WDR-Servicezeit</title>
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		<pubDate>Fri, 10 May 2013 07:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Birgit Rosenbaum II</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 10.05.2013 überträgt das WDR Fernsehen in der Sendung „Servicezeit“ einen Beitrag über sogenannte Duftimitate. Es handelt sich dabei um Nachahmungen bekannter Düfte, die unter neuem Namen und in anderen Flakons verkauft werden. In diesem Beitrag erläutert Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/lhr-fernsehbeitrag-am-10-05-2013-18-20-uhr-in-der-wdr-servicezeit">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><img class="size-full wp-image-17748  alignleft" title="Hunde kennen sich mit Duftmarken aus" alt="" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2013/05/Flakon.jpg" width="150" height="150" /></p>
<p>Am 10.05.2013 überträgt das WDR Fernsehen in der Sendung „Servicezeit“ einen Beitrag über sogenannte Duftimitate. Es handelt sich dabei um Nachahmungen bekannter Düfte, die unter neuem Namen und in anderen Flakons verkauft werden. In diesem Beitrag erläutert Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum rechtliche Aspekte und Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen.</p>
<p>Ein sehenswerter Beitrag für jeden, der sich schon mal die Frage gestellt hat:</p>
<p>Wie legal ist eigentlich der„riecht wie Chanel No. 5“ Flakon?</p>
<p>Passend zu diesem Thema unser Blogbeitrag „<a href="http://www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/von-schonen-duften-und-ihrer-rechtlichen-markenuntauglichkeit">Von schönen Düften und ihrer rechtlichen Markenuntauglichkeit</a>“.</p>
<p>(Bild: © Umjb &#8211; Fotolia.com)</p>
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